… und Autos noch nicht so mobil waren:

„Gemäß §30 der Straßenpolizeiverordnung vom 16.Mai 1914 werden folgende Straßen zum Rodeln polizeilich freigegeben: 1. In der Birken: vom Vereinshaus nach der Beek; 2. Am Cleefkothen; 3.Ravensbergerstraße bis zur Einmündung der Hatzenbeckerstraße; 4. Am Freudenberg, von der Wirtschaft Ulmenräder bis am Forsthof; 5.Gelpeweg, vom Freudenberg bis Bergisch Nizza (Remscheiderstraße); 6.Grifflenberg, vom Husar bis zur Abzweigung des Weges nach Ostersiepen; 7. Hainstraße, vom „Am Pfaffenhaus“ bis zum Alten Hessen“; 8.Jung-Stilling-Weg, vom „Rigi Kulm“ bis Wirtschaft „Sainsche“; 9. In der Ossenbeck, vom „In den Stöcken“ bis Wäscherei  Kampermann; 10. Rennbaumerstraße bis zur Gelpe; 11. Ringstraße, von der Katernbergerstraße bis zur Varresbeck, sowie von der Varresbeck bis zur Möbeck; 12. In den Stöcken, Haus Eichhoff bis Haus Nr.11 (Wirtschaft Becker); Die zum Rodeln freigegebenen Strecken sind an ihren beiden Endpunkten durch Aufstellung von Tafeln „Zum Rodeln polizeilich freigegeben“ gekennzeichnet. Das Rodeln ist nur auf dem Fahrdamm und nur bis 11 Uhr abends erlaubt. Die Rodelbahnen dürfen von Schlittschuhläufern und Bobschlitten nicht befahren werden. Es ist nicht statthaft, daß Personen mit angeschnallten Schlittschuhen auf dem Rodelschlitten die Bahn befahren. Verboten ist ferner die Verkoppelung von zwei oder mehr Rodelschlitten bei der Talfahrt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe von 1-30 Mk., im [Nichtbegleichungsfalle] der Geldstrafe mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.“

Entnommen aus: Täglicher Anzeiger, Amtliche Zeitung der Stadt Elberfeld, Nr.299, 13.November 1919, Abend-Ausgabe.