Bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts in Elberfeld

StA W D II 28

Entnommen aus: Tania Ünlüdag, Historische Texte aus dem Wupperthale. Quellen zur Sozialgeschichte des 19. Jahrhunderts, Wuppertal 1989.

16.10.1799 handschriftlich


Vorschriften, welche bey Erwerbung des Bürgerrechts in Elberfeld befolgt werden müssen.

Jeder Nichteingebohrne der das Bürgerrecht erwerben will, muß , A. ein ehrlicher, rechtschaffener Mann seyn – um dieseszu bescheinigen, ist Erforderderlich, daß er

a. einen Taufschein
b. ein Zeugnis von seiner Obrigkeit über seine bisherige gute, rechtschaffene Aufführung-und endich
c. wann er ein Geheyratheter ist, einen Kopulationsschein – beibringen muß.

Ferner muß er

B. das Vermögen haben, ein aktiver, d.h. Lasttragender Bürger zu seyn. Um dieses überzeugend bescheinigen zu können, muß er beweisen, daß er

a. ein Vermögen von 2 bis 300 Gulden besitzt, oder einen Bürgen beibringen, welcher sich für eine solche Summe die im äußersten Falle angegriffen werden kann, verbürgt, ferner daß
b. ein ordentliches anständiges bürgerliches Gewerbe zu treiben und damit sich und die Seinigen zu ernähren im Stande ist.

Sollte endlich

C. ein Fremdling jenen Vermögensbetrag [teilweise] oder gantz [nicht] bescheinigen‘, noch eine Kaution dafür anweisen können; so kann derselbe als wircklicher Bürger nicht angenommen werden. Würde er aber =
a. die unter A.) festgesetzte Erfordernißen beybringen, und
b. beweisen, daß er eine Zeitlang treu und fleißig in einer Profeßion hier gearbeitet hat, so kann derselbe nur angenommen werden als Beysaße.

Ausser diesen Erfordernißen ist nicht nur jeder Erwerbende schuldig, das herkömmliche Bürgergeld sofort zu erlegen, sondern er muß auch versicheren, gleich zwey BrandEymern anzuschaffen so dann an Eydes statt versicheren folgende

Huldigung

Ich gelobe und versichere an Eydes statt, daß ich den Durchlauchtigsten Churfürsten Maximilian Joseph, Seiner Herzoglichen Durchlaucht Wilhelm von Beyern Höchstdero Linien und des Regierenden Erstgebohrnen als dem wahren Landes Herren, den Landes Regierungen und dem hiesigen Magistrat jederzeit will treu und gehorsam seyn, auch mich bemühen will, des Landes sowie der Stadt Bestes aus allen Kräften zu beförderen, und alles Schädliche und Nachtheilige zu verhüten so wahr mir Gott hilft und sein Evangelium.

Übrigens ist niemand von diesen Erfordernißen befreiet, es wäre dann jemand

-1. ein Churfürstlicher Beamter, oder
-2. eine zu sonstigen öffentlichen Geschäften patentisirte Persohn- oder
-3. ein privatisirender, kein bürgerliches Gewerb und Geschäft treibender Gelehrter
oder
-4. ein öffentlicher Lehrer in Künsten und Wissenschaften – oder endlich
-5. ein wirklicher praktischer Künstler –

Alle diese sind zwar von aktiver Gewinnung der Bürgerrechte ausgenommen, jedoch die unter No. 3. 4. und 5. genannte Personen schuldig ihre Niederlaßung dahier dem Magistrate anzuzeigen auch sich, woferne sie nicht würklich schon als solche bekannt sind, auf die unter A, bestimmte Art zu legimitiren.

Abschrift

Hiesiger Landes Regierung ist der Verhalt wegen des beim Magistrat zu Elberfeld von den Catholischen Religions Verwandten, daselbst nachzusuchenden Bürgerrechts umständlich vorgetragen worden – Da nun dieselbe darauf verordnet hat, daß ohne Unterschied der Religion, wenn sonst kein erheblicher Anstand vorwaltet, jene, welche sich und die Ihrige ehrbar zu ernähren im Stande sind, das Bürgerrecht zu erwerben schuldig; daß hingegen jene, welche geringen Vermögens sind, sich gleichwohl mit HandArbeit ein oder zwey Jahre ehrlich ernährt haben, und etwa aus Drang der Zeiten oder sonstige Unglücksfällen arm geworden, als Beysaßen zu dulden seyen; daß sodann für Erwerbung des Bürgerrechts die hergebrachte Gebühr von 3 Reichstaler für Annahme eines Beisaßen aber 1 Reichstaler entrichtet werden solle; daß demnach gemeldter Magistrat dem gemäß künftig die Catholischen zur Annahme als Bürger und Beisaßen anweisen möge, derselbe aber wegen der sich eingeschlichen habenden, keinen gewissen Nahrungsstand angeben könnenden, und ferner sich einschleichender Fremden auf die diesertwegen bestehenden Edikten ohne Unterschied der Religion strenge halten solle;
So wird ihm ein und anderes in Antwort seiner Berichten vom 25ten Jenner und 6ten Julius dieses Jahrs zur gemäßen Nachachtung mit den Zusatz unverhalten, daß der Richter Amts Elberfeld dessen zu Verbescheidung der Catholischen Gemeine benachrichtiget worden. Düsseldorff den 16ten Oktober 1799

Von Landes Regierungs wegen
Freiherr von Pfeil
Schulten
An Magistrat zu Elberfeld
Eingelangt Elberfeld den 23ten Oktober 1799