Das Wahlgesetz des Kaiserreichs, das damals als das fortschrittlichste in Europa galt, sah vor, dass der Reichstag nach dem allgemeinen, gleichen und direkten Männerwahlrecht gewählt wurde. Alle deutschen Männer ab 25 Jahren, die in einem der Bundesstaaten wohnten, besaßen (vorbehaltlich gewisser Einschränkungen) das aktive und passive Wahlrecht. Frauen blieben hingegen bis 1918 vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Die Reichstagsabgeordneten wurden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen direkt in ihren Wahlkreisen gewählt; erreichte keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, kam es zu einer Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten. 1871 gab es zunächst 382 Wahlkreise, 1873 kamen weitere 15 W ahlkreise für das vom Deutschen Reich annektierte Elsass-Lothringen hinzu. Die Wahlkreiseinteilung mit rund 100.000 Menschen pro Wahlkreis erfolgte auf Basis der Volkszählung von 1864 und blieb bis 1918 unverändert, obwohl es infolge von Ost-West-Wanderung, Landflucht, Industrialisierung und Verstädterung erhebliche Bevölkerungsverschiebungen zwischen den verschiedenen Regionen des Reiches gab. Dies hatte zur Folge, dass die Zahl der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlkreisen mit der Zeit immer stärker voneinander abwich, was zu erheblichen Ungleichgewichten führte: So bestimmten z. B. 338.900 Wahlberechtigte im Wahlkreis Teltow bei Berlin ebenso wie 10.700 Wahlberechtigten im Wahlkreis Schaumburg-Lippe über jeweils einen einzigen Reichstagsabgeordneten. Generell waren Großstädte und Industriezentren in ihrem wahlpolitischen Einfluss gegenüber ländlich-agrarischen Gegenden benachteiligt.
Cronenberg, Ronsdorf und Vohwinkel: ( Wahlkreis 1 der Reichsprovinz: Remscheid, Kreis Lennep, Kreis Mettmann)
Erich Philipp Ploennies, Topographia Ducatus Montani, 1715.
entnommen aus: Erich Philipp Ploennies, Topographia Ducatus Montani, herausgegeben und bearbeitet von Burkhard Dietz, Neustadt/Aisch, 1988.
Am 1. Mai 1715 übergab der Naturwissenschaftler Erich Philipp Ploennies die erste geographische Aufnahme und Beschreibung des Bergischen Landes an den Landesherrn, Kurfürst Johann Wilhelm. Begonnen hatte er die Arbeiten 1708/1709. Neben den entstandenen Karten verfasste Ploennies eine schriftliche Beschreibung des Landes, das er vorgefunden hatte. Folgend wird diese in Auszügen zitiert.
Woher dieses herzogthumb Berg seinen nahmen bekomen habe, ist leicht zu erachten, sintemahl dasselbe bey nah aus lauter Bergen bestehet, obgleich einige flächen nechst dem Rhein auch darin anzutreffen sindt, so ist doch der gröste theil des landes, wie gemeldet, mehrentheils berge, und zwar solche, die in wahrheit nicht klein zu nennen sindt; die grösten und nahmhaftesten berge liegen ganz oben am Rhein, oberhalb Bonn indem Ambt Leuenburg, das Sieben gebürg genandt, weilen derselben allezeit (wo sie am Rhein gesehen werden, als zwischen Bonn und Cöln) sieben gezehlt werden.
Mann findet überdaß in gemeltem herzogthumb Viele andere höhen, Von welchen einer der ein gut gesicht hat, sehr weit sehen kann, wie dann gleichfals das berühmte schloß Bensberg in dem Ambt Portz auf einer dergleichen höhe lieget, Von welcher das aug über Cöln biß fast in das Jüligsche landt ungehindert reichen kann.
Des landes Situation betreffendt, so liegt dasselbe der länge nach den Rhein herunter, nemlich Von ohngefehr Nonneweert bis an Angerorth, und gränzt also gegen abendt an den Rhein, oder an das Bischthumb Cöln, gegen Morgen an das Märckische landt, gegen Mittag, theils an das Cölnische, theils an die Grafschafft Wildenburg, gegen Mitternacht aber stoßt dasselbe nur ein wenig an das Clevische, und meistentheils an das Märckische.
Woraus dann leichtlich desselben gröste läng und breite wird können ge urtheilt werden, nemlich Von Nonneweert biß Angerorth 12 teütsche Meilen und Von [Köln-]Mülheim am Rhein biß über die stadt Rath vorm Waldt, 6 teütsche Meilen, darauß abzunehmen, wie dieses herzogthumb nicht klein, sondern gewißlich ein ansehnliches theil unseres teütschen landes ausmache.
Die Einwohner darinnen sind mehrentheils fleißige leüte, und gar Viel darunter zur handlung geneigt, daher nahrhafft ihr stück brodt zu gewinnen, sie suchen auswerts Vielfaltig mit frembden landen zu Correspondiren, umb, wann sich eine gelegenheit zeigen mögte, etwas zu gewinnen, derselben sich bedienen zu können, weßhalben sie auch fleißig die zeitungen lesen, und neües zu hören Curieus sindt; Sonsten sindt sie spizz, scharf und nachdenckendt Von Verstandt, und können öffters dinge, die sie nicht gelernet, andern nachmachen. Ob sie aber auch friedliebendt, kann mann am besten auf der Canzley erfahren.
Ihre Religion bestehet aus allen 3 welche in dem Römischen reich zugelassen, und wird daVon bey jedem Ambt ins besonder etwas gedacht werden.
Die flüsse welche durch das landt laufen, sind klein und wenig, doch können derselben 2 den nahmen eines flusses sich noch etwas anmasen, als die Sieg und Wupper, deren erstere in dem Siegischen landt entspringet, und bey Blanckenberg, Siegberg p. hinlauft bey Mondorf aber unterhalb Bonn in den Rhein fält; Die Wupper entspringt in dem Märckischen landt, und lauft an Wupperfurth, Huckeswagen, Beyenburg, Elverfeldt, ter Burgh, Oblaten hin, und fält zwischen Rheindorf und Westdorf in den Rhein. Auf der Sieg werden zwar noch kleine schiffe gebraucht, womit das holz den Rhein hinunter nacher Cöln gebracht wird, auf der Wupper aber können solche nicht gehen, weilen das wasser zu untief, und auch zwischen Vielen felsen hinlaufen muß, die übrigen wasser sind nur bäche, welche am besten aus den Special Charten der Ämbter werden erkandt und gesehen werden können; Die meisten bäche Verändern ihre nahmen, nach den örtern woran sie hinfliesen, daher sie oben anderst als unten heisen, wo sie nemlich baldt aufhören, und in andere wasser komen, weßhalben die nahmen nicht allezeit, dabey zu notiren, Vor nöthig geachtet habe.
Übrigens ist das landt mit allem was zu des menschen notthurfft oder subsistenz nöthig, Versehen, und obgleich kein solcher überfluß Vorhanden, daß sie damit andere länder Völlig Versorgen können, so mögen sie doch etwas daVon denen auser lands wohnenden lassen zukomen; dann die am Rhein liegende Ämbter sind mit korn und andern früchten genug gesegnet, und die andern haben soViel als sie ins hauß jährlich bedürfe[n];
An Viehzucht fehlet es nicht, als RindVieh, schaaf, Schwein; Obst ist gleichfals in einigen Ämbtern soViel, daß auch solches nach dem Rhein in schiffe gebracht wird; fisch werden soViel als nöthig (welche sie aber meistens in teichen halten) darin gefunden; an brennholz fehlet es fast nirge[n]d im landt
daß bauholz haben die bauern meistens umb ihre höf her gepflanzet; daß also fast nichts zu nennen, was dem landte fehlen mögte, dann was dem einen Ambrt abgehet, hat doch das andere; An Wildpret hat es im geringsten keinen mangel, und ist eine grose menge darinnen anzutreffen, sintemahl es leicht zu achten, daß in den Vielen büschen und waldungen, die in dem landte sindt, nicht wenig seyn müsse.
Bergwercke, obgleich solche noch nicht überall im gang, sind auch darin, und hat mann Vor einigen jahren in dem Ambt Elverfeldt angefangen steinkohlen zu suchen; Im Ambt Steinbach sindt Eysenhütten, eisen Gruben, Kupfergruben; Im Ambt Windeck, hat mann Eisenberg, Kupferberg und Silberberg, wie dann solches sambt denen hütten, hämern, und allen werckstädten deütlich in jedem Ambt angezeigt worden.
Daß ganze landt wird in 13 Ämbter (in welchen 6 herrlichkeiten, 10 städt und 8 so genandrte freyheiten begriffen) getheilt, und obgleich die Richter und beambte gedachter Ämbrter über solche herrlichkeiten und Städte nichts zu sprechen (weilen dieselbe ihre besondere Richter oder befehlshaber haben) so sind sie doch alle der hohen landes Obrigkeit un- terworfen.
Die Nahmen der Ambter sind folgende.
Daß Ambt Lewenburg sambt der Vogtey Lülsdorf
Daß Ambt Portz sambt der herrlichkeit Otendahl, dem Kirchspiel Schiederhöh, und der freyheit Mülheim am Rhein
Daß Ambt Miseloe.
4. Daß Ober und unterAmbt Monheim, sambt der herrlichkeit Reichradt[,] der freyheit Monheim, und worzu leztens die stadt und bürgerschafft Düsseldorf kann gezehlet werden.
Daß Ober und unterAmbrt Ratingen, worin die herrlichkeit Lansberg, die herrlichkeit Brach[,] die stadt und bürgerschafft Ratingen und die freyheit Angermund lieget.
Daß Ober und unterAmbt Metman, sambt der freyheit Metman, dabey kann die herrlichkeit Hartenberg gerechnet werden.
Daß Ambt Solingen, worin die herrlichkeit Schüller, ingleich[en] die zwey Kirchspiel Hilden und Haan, Ite[m] die freyheit Grefrath.
Daß Ambt Elverfeldt, sambt der Stadt und Bürgerschafft, wozu die Barmen können gezehlt werden.
Daß Ambt Beyenburg sambt der Stadt und Bürgerschafft Rath vorm Waldt.
Daß Ambt Blanckenberg, sambt der stadt Blanckenberg, und der Vogtey Siegberg
Daß Ambt Bornefeldt, sambt der stadt und Bürgerschafft Lennep[,] den so genandten 14 höfen, den 2 freyheiten ter Burgh, und Huckeswagen.
Daß Ambt Steinbach, sambt der stadt und Bürgerschafft Wupperfurth
1. Mülheim am Rhein, 2. Wesling, 3. Grefrath, 4. Metman, 5. Monheim[,] 6. Angermünd, 7. Huckeswagen, 8. ter Burgh
[…]
Von der Stadt Elverfeldt.
Mann könte zwar dencken, es wäre Von einem solchen orth, welcher ohnlängst zu einer stadt erst geworden, nicht Viel, oder gar nichts zu melden, so Sage daß dennoch ein und anders zu berichten Vorkompt, welches bey andern Vorgedachten nicht hat können berühret werden, sintemahl in demselben (nechst Düsseldorf) die Vornehmste Kaufleüt im landt sich aufhalten, und keinen kleinen, sondern in der that einen ansehnlichen handel treiben.
Obgleich aber diese stadt ein offener plaz, und dabey nicht groß, so hindert doch solches an obgedachtem handel im geringsten nichts; ja es haben die inwohner Vor diesen zeiten selbst bey damahliger landes Obrigkeit umb niederwerfung der stadtmauern angesucht, weilen die feindliche partheyen stets den ort, eine umb die andere eingenomen, und dadurch nicht nur die einwohner der stadt, sondern auch des landes selbsten, sehr beschwehret haben, welches, nachdem es ihnen willfahret worden, nachgehends also geblieben ist:
Über der wupper, welche hart an der stadt hinlaufft, liegt sogleich das sogenandte Islandt, daVon die einwohner Isländer heißen, und daher den nahmen bekommen, weilen sie als leibeigene den graben am schloß, so Vormahls da gewesen, und da gestanden soll haben, wo izo das Jesuiter-Kloster, das Rathhauß, und die Waag, und Lutherische Kirch stehen, haben winterszeit aufeisen müssen; Im jahr 1678 ist diese stadt bey nah die helfft abgebrandt, aber im jahr 1687 den 22 May ist sie Völlig durch unglück in die Asche gelegt worden, daß nichts daVon übrig geblieben, als das sogenandte Islandt, und die Klozbahn.
Es hat diese stadt, noch ehe sie Von Gnädigster herrschafft die stadtsfreyheiten erhalten, allezeit und zwar Von undencklichen jahren her, zu handeln getrachttet, ist auch darinnen jederzeit glücklich gewesen; weßhalben ihr dann Anno 1610 Von dem damahligen herzog Wolfgang Willhelm die stadt-privilegia (daß sie dörfen aus sich selbsten mit zuziehung der beambteſn], Jährlich einen ganz neüen rath erwehlen, und daß die beambten ihnen in ihrer Jurisdiction keinen eingrif thun dörfen) Gnädigst mitgetheilt worden.
Nebst obgemelten mitgetheilten Stadts-privilegiis, sind ihr auch die handlung[s] privilegia, betreffendt Garn und leinenbandt, mit zuziehung der GarnMeister und handlungsgenossen, Von obgemeltem herzog eingewilligt und Confirmiert worden.
Solche aber bestehen kürzlich darin, daß die 4 GarnMeister, deren einer in OberBarmen, der ander in unterBarmen, der tritte in der stadt, der 4te in dem Ambt wohnhafft, die freyheit haben, die wieder die handlungs ordnung peccirende [verstoßenden], nach willkühr zu strafen, ohne daß einer deshalben zu appelliren Vermag; es müssen auch die handelsgenossen deshalben einen eydt schwöhren, und ist ihnen eine gewisse zahl des gewichts gesezt, wieViel garn sie jährlich bleichen dörfen, auch wann sie zu bleichen den anfang machen, und wieder aufhore[n] müsse[n].
Ihr handel wie gesagt, bestehet in garn und leinenbandt, welches erstere sie Von außwerts aus dem Lüneburgischen und Hessischen hohlen, dasselbe bleichen, und wiederumb, entweder ohnVerarbeitet, oder leinenbandt daVon gemacht, also Vertreiben; Daher sindt in dieser stadt und Ambt so Viel bleichen, Weber, und streichmühlen, auf welchen lezten das leinenbandt gestrichen und glat gemacht wird.
Wegen gemelten unglücks, da nemlich diese stadt anno 1687 ganz abgebrandt, ist ihnen Von dem Durchl[auchtigsten] izo regierenden Churfürsten und Hſerrn,] H[errn] Johann Wilhelm eine 20 jährige freyheit de dato des schadens, in welcher zeit sie aller schazzung und steüer frey seyn solle, Gnädigst mitgetheilt worden, daher sich diese stadt baldt wieder erholet und Vorizo wieder in einem guten standt ist.
Also nun, wie gesagt, bestehet dieser stadt nahrung Vornemlich im handel, und zwar obgemeltem in Specie; Sie handeln auch mit wein, korn, und allerhandt stoffen, was mann insgemein an einem orth benöthiget ist, doch sind die leztens Von keiner solchen achtung als die erste: Daßjenige was das landt umb die stadt Von früchten und Viehzucht trägt oder hat, ist nicht mehr, als was sie selbsten benöthiget: Die einwohner sind zeit der reformation meistens der so genandten reformirten religion zugethann gewesen, aber nach dem brandt haben sich auch Viele Von der Augspurgischen Confession [Lutheraner nach der confessio augustana] daselbst niedergelassen, und Vor etlichen jahren ist denen Patrib[us] Jesuitarum [Jesuitenpater] Von Gnädigster Churfürstl|[icher] landes herschafft ein kloster und Kirche zu bauen Vergönnet worden, daß also alle 3 in dem Römischen Reich placidirte religionen nunmehro an obgemeltem orth anzutreffen.
Leztens ist nicht zu Vergessen, weilen diese stadt im jahr 1709 Von de[m] jezt regierenden Churfürsten und H[errn,] H[errn] Johann Wilhelm das privilegium erhalten, ihre eigene streitigkeiten unter sich zu schlichten, oder Vielmehr aus ihnen selbsten einen Richter zu erwehlen, so ist sie nunmehro dem Ambtsrichter daselbst nicht mehr unterworfen, und genieset also eine Völlige freyheit einer stadt, und zwar solche, deren andere städt im landt sich gleichfals bisher bedienet.
[…]
Von dem Ambt Elverfeldt mit denen Barmen.
Die Barmen bestehen nur aus einem Kirchspiel, und haben einen besondern Richter; das Ambt Elverfeldt aber hat nur zwey Kirchspiel als (1) Elverfeldt, 2. Cronenberg, welche beyde, ja alle 3 EVangelischer Religion zu seyn sich bekennen. In diesem Ambt sindt Viele bleichen, worauf das garn gebleichet wird, und womit die kaufleüt, deren Viel in der stadt Elverfeldt wohnen, nachgehends grosen handel treiben; Nebst gemeltem nehren sich Viele bey dem ackerbau mit leinenbandt zu weben, dann aus dem gebleichten garn solches in menge gemacht wird: der leßer lasse sich gefallen hier zu lesen, was in beschreibung der stadt Elverfeldt gemeldet worden.
Karte des Ambtes Elberfeld von Erich Philipp Ploennies, entnommen aus: Erich Philipp Ploennies, Topographia Ducatus Montani, herausgegeben und bearbeitet von Burkhard Dietz, Neustadt/Aisch, 1988.
entnommen aus: Tania Ünlüdag, Historische Texte aus dem Wupperthale. Quellen zur Sozialgeschichte des 19. Jahrhunderts, Wuppertal 1989
1.5.1848
Elberfeld, den 30. April. Eine zahlreiche Versammlung unserer Mitbürger ist gestern Abend zur Begründung eines conſtitutionellen Vereins in dem Saale des Hrn. Königsberg auf dem Döppersberge zusammengetreten. Dieselbe beschäftigte sich zuvörderst mit der Aufstellung derjenigen Gesichtspunkte, welche die Thätigkeit des Vereins zu leiten bestimmt sind und hat sich hierüber in folgender Weise ausgesprochen:
In der Ueberzeugung daß es wünschenswerth sei, die Kreise in welchen die Entwickelung des politischen Bewußtseins angestrebt wird, zu vervielfältigen, tritt der constitutionelle Verein zusammen, um durch Besprechung und Untersuchung derjenigen Fragen, welche das bürgerliche und staatliche Leben darbietet, eine Ueberzeugung über die praktische Lösung derselben zu gewinnen und zu verbreiten und dadurch auf eine bewußte Theilnahme der Staatsbürger an öffentlichen Angelegenheiten hinzuwirken. Derselbe bekennt sich zu den Grundlagen der constitutionellen Monarchie, der ausgedehntesten und berechtigtsten Berufung aller Staatsbürger, zu den öffentlichen Angelegenheiten und der Gestaltung Deutschlands, zu einer Staatseinheit unter einer die gemeinsamen Angelegenheiten leitenden Gesammtregierung.
Die Versammlung ging sodann dazu über, diejenigen Maßregeln und Ansichten zu besprechen, in deren Ausführung sie den Ausdruck dieser Grundsätze findet, damit über die Art wie sie dieselben auffaßt kein Zweifel stattfinden möge und sich zugleich vorläufig für ihre Arbeiten Gegenstand und Maaß feststelle.
Unter Festhaltung der bereits in jüngster Zeit gesetzlich festgestellten Rechte erblickte die Versammlung vorläufig in folgenden Sätzen die Richtpunkte für die Umgestaltung unseres öffentlichen Lebens:
1) eine im Einverständnisse der Fürsten begründete Reichsverfassung Deutschlands, welche der Reichsregierung diejenigen Angelegenheiten, welche ganz Deutschland betreffen, überweist und die Reichsgesetzgebung dem Zusammenwirken des Reichshaupts der Fürsten und der Abgeordneten anvertraut ;
2) die Staatseinheit Deutschlands für allgemeine Angelegenheiten erscheint nur dadurch für die Dauer gesichert, daß der König von Preußen an die Spitze Deutschlands als dessen Reichsoberhaupt gestellt wird ;
3) die Einzelstaaten fahren fort ihre besonderen Interessen innerhalb der durch die Reichseinheit gebotenen Beschränkungen zu wahren;
4) in Preußen werden die Gesetze, welche das besondere Interesse erfordern, durch die Vereinbarung des Königs und der Abgeordneten festgestellt;
5) der König ist im alleinigen Besitze der vollziehenden Gewalt, seine Minister sind dafür verantwortlich, daß die Ausübung derselben innerhalb der Schranken des Gesetzes erfolge
6) die Gemeinen verwalten sich selbst und so unabhängig als es die Rücksicht auf die Einheit des Staates gestattet; es werden ihnen nicht blos die Angelegenheiten, welche sie allein betreffen, sondern auch die, welche in ihnen zunächst zur Ausführung gelangen, überwiesen ;
7) auch in den höhern Verwaltungskreisen (Kreisen, Regierungsdepartements, Provinzen) gelangt der Grundsatz der Selbstregierung des Volkes zur Anwendung, ohne jedoch die Thätigkeit von Delegirten der Staatsregierung, welche durch deren nähere Beziehung zum Ganzen des Staates nöthig gemacht wird, auszuschließen ;
8) die innere und äußere Freiheit und Sicherheit Deutschlands werden durch eine geordnete Volksbewaffnung gewährleistet; die in dem ihr angehörigen stehenden Heere ihre Bildungsanstalt findet und sich an dasselbe anschließt. Eine Kriegsflotte vollendet das deutsche Wehrwesen;
9) die allgemeine Wohlfahrt Deutschlands werde gesichert durch eine die Nationalthätigkeit vertheidigende Zollgesetzgebung, durch eine Reorganisation der Gewerbe, welche, hervorgegangen aus einer die gegenseitigen Verhältnisse der Arbeiter und Arbeitgeber würdigenden Benutzung des Associationsrechtes, dem Stande der Arbeiter eine ehrenhafte Stellung in Gemeine und Staat gewährt, und durch Leitung der Auswanderung zur Begründung deutscher Colonien ;
10) für ganz Deutschland ein Strafrecht ein gerichtliches Verfahren; das Handelsrecht ist den Beschlüssen der Reichsgewalt anheimgegeben.
Die Versammlung behielt sich vor, im Laufe ihrer Arbeiten diese Sätze zu vervollständigen.
Bei den Verhandlungen über die Geschäftsordnung machte sich die Ansicht geltend, daß die Besprechungen vom Platze aus zu führen seien, theils um dem Ueberschweifen der Erörterung des vorliegenden reichhaltigen Stoffes in bloße rhetorische Uebungen auszuweichen, theils auch um diejenigen Kräfte für die Arbeiten zu gewinnen, welche bei einem Reichthum von Erfahrung und bei der vollendetsten Durchschauung des Gegenstandes doch sich nicht die Fertigkeit und Sicherheit der Rede zutrauen, um mit Zuversicht auf eine Tribüne zu steigen, welche daher kein Bedenken tragen werden sich in der Rede vom Platze aus, welche dem Character der geselligen Unterhaltung sich mehr anschließt, zu versuchen.
Der Verein beschloß seine Arbeiten am 3. d. M. Abends 7 Uhr fortzusetzen.
entnommen aus: Tania Ünlüdag, Historische Texte aus dem Wupperthale. Quellen zur Sozialgeschichte des 19. Jahrhunderts, Wuppertal 1989
6.4.1848
Es hat sich hier ein Verein gebildet, welcher sich den Namen „politischer Klub“ gegeben und sein Programm in folgender Weise festgestellt hat: 1) Begründung der konstitutionellen Monarchie und Fortbildung der konstitutionellen Verfassung, beides im Sinne der dem Wesen dieser Verfassung nach möglichsten Volksberechtigung. 2) Erstrebung eines in sich und nach Außen einigen Deutschlandes. 3) Beide Zwecke sollen erreicht werden mit den gesetzlichen Mitteln und auf gesetzlichem Wege. 4) Jeder ist Mitglied, der sich durch seine Unterschrift mit den in vorstehendem Programme ausgesprochenen Grundsätzen einverstanden erklärt, und sich zu einem monatlichen Beitrage von 2 1/2, Sgr. verpflichtet.
Das der Thätigkeit des Vereines gegebene Geschäftsreglement ist folgendes: Die gewöhnlichen Versammlungen finden wöchentlich zweimal am Montage und Donnerstage Abends 7 Uhr statt. Die Leitung der Geschäfte und Verwendung der Beiträge wird einem Ausschusse von drei Personen anvertraut; — einem Präsidenten, einem Sekretair und einem Kassirer; welche durch Stimmenmehrheit auf einen Monat erwählt werden.
In der durch äußere bedenkliche Ereignisse wie durch die unvermeidliche Unruhe im Innern unseres Vaterlandes bezeichneten Uebergangsperiode ist es Bedürniß sich Klarheit über das Wesen der konstitutionellen Monarchie zu verschaffen, die durch dasselbe dargebotenen Fragen durch Vortrag und Besprechung sich eigen zu machen, und die Reife unseres Volkes zu dieser Staatsform zu bethätigen; die Bürger Elberfelds werden daher nicht säumen recht, zahlreich dem Vereine beizutreten.
„Aufruf zur Begründung eines Kreisvereins für Volksbildung”
Elberfelder Zeitung Nr. 290 vom 19.10.1844
entnommen aus: Tania Ünlüdag, Historische Texte aus dem Wupperthale. Quellen zur Sozialgeschichte des 19. Jahrhunderts, Wuppertal 1989
15.10.1844
Aufruf zur Begründung eines Kreisvereins für Volksbildung.
Festere Begründung und Erweiterung des Volksunterrichts, Beförderung der sittlichen und praktischen Bildung, Namentlich des Hand- und Fabrikarbeiters ist eine dringende, unabweisbare Aufgabe unserer Zeit. Was unser preußischer Staat dafür gethan , wie segensreich einzelne Vereine auf dem religiösen, oder dem streng praktischen Gebiete gewirkt, das ist bekannt ; — durchgreifende Resultate aber lassen sich nur von freien Vereinen einer sehr großen Zahl gleichgesinnter und thätiger Männer erwarten. Ein solcher Verein hat sich in Dortmund gebildet. Seine Statuten sind von den hohen Ministerien genehmigt. Was Dortmund in Westphalen that , das verdient in den Rheinlanden vor Allen Elberfeld und sein Kreis zu thun, — voranzugehen mit einem großen Beispiele zum geistigen und materiellen Segen so Vieler.
Das Bedürfniß liegt am Tage. Unsere Elementar=Schulen erfüllen würdig ihren hohen Beruf; die aufopfernde Menschenfreundlichkeit unserer edlen Frauen hat schon mehrere Kleinkinder=Schulen ins Leben gerufen ; auch arbeiten Sonntags=Schulen und ein Verein für junge Handwerker und Fabrikarbeiter rühmlich mit an dem großen Werke.
Reichen wir diesen Anstalten mit herzlichem Willkommen freudig die Hand, — es bleibt uns noch genug zu thun.
Noch fehlen uns eigentliche Fortbildungs Anstalten für die aus den Elementar=Schulen und dem elterlichen Hause Ausgeschiedenen. Befestigung des in der Schule Erlernten, Erwerbung nützlicher Kenntnisse für den praktischen Beruf, geistige Anregung mancherlei Art, und die Pflege eines ächt religiösen, sittlichen Sinnes — wem thun sie mehr Noth, als diesen kräftigen, aber der Verwilderung so leicht preisgegebenen Jünglingen! Wie manche gute Keime, die der erste Unterricht und das Beispiel der Eltern pflanzte, gehen nicht später durch die Verführung wilder Genossen, vor denen der junge Mann keinen Schutz findet, unwiederbringlich verloren !
Der Lehrling, der Geselle , meistens fremd am Orte der Arbeit, ohne Anhalt und Familien-Umgang, ist um 7 oder 8 Uhr Abends, wie auch fast den ganzen Sonntag von der Arbeit frei und sich selbst überlassen. Die Langeweile und der Mangel an würdiger Beschäftigung führen ihn in die Branntweinschenken oder in noch schlimmere Gesellschaft, oder lassen ihn am Abend in den Straßen sich herumtreiben. Und was wird hier gelernt als Rohheit und Unsittlichkeit!
Bahnen wir unserm deutschen Gewerbstande , einem so ehrenwerthen und nütztlichen, wie nur immer im Staate, den Weg zu einem würdigern Ziele; machen wir auch den Aelteren, den Meistern und Lehrherrn eine zugleich angenehme und nützliche Unterhaltung möglich; eröffnen wir endlich würdigen Lehrern — für ihre Mußestunden einen weitern, segensreichen , auch für ihre äußere Stellung ersprießlichen Wirkungskreis !
An diese Fortbildungsschulen würden sich dann, — und das ist ein zweites großes Bedürfniß, — in jeder Gemeinde guter Volksschriften anschließen, die in gleicher Weise den religiös-sittlichen Sinn beleben, und dem erwachten Streben nach intellektueller und technischer Weiterbildung würdige Nahrung bieten. Gute Volfsschriften sind zugleich am Besten geeignet, die Pest einer Geist und Herz vergiftenden Leserei auszutilgen.
Das Bedürfniß ist groß, aber auch die Mittel sind groß, wenn Viele, wenn Alle sich betheiligen. Und so ergeht denn unser Aufruf zur Begründung eines Kreisvereins für Volksbildung an sämmtliche Mitbürger unseres Kreises, an die Vorstände der Gemeinden und die Geistlichen und Lehrer, an die Meister und Fabrikherren, an Alle, denen das Wohl des Volkes, das Wohl des Staates am Herzen liegt. Jeder Einzelne ist ein wesentliches Glied des Ganzen, und einträchtiges Wirken unter dem göttlichen Beistande macht auch das Schwierigste möglich. Gott gebe seinen Segen dem guten Werke!
Indem wir nun sämmtliche Mitbürger unseres Kreises zu einer Generalversammlung im Assisen-Saale des hiesigen Rathhauses auf Sonntag den 27. October d. J., Nachmittags 4 Uhr, einladen, […]
„Statuten und Einrichtungen für das Gymnasium in Elberfeld unter dem Patronat der evangelisch reformirten Gemeinde. Erneuert und genehmigt 1823”
StA Wuppertal, L II 156
entnommen aus: Tania Ünlüdag, Historische Texte aus dem Wupperthale. Quellen zur Sozialgeschichte des 19. Jahrhunderts, Wuppertal 1989
1823
§1 Zweck und Bestimmung des Gymnasiums
In dem Gymnasium in Elberfeld soll veredelte Menschenbildung auf dem Wege der Religion und Wissenschaft, dem die Erwerbung technischer Fertigkeiten zur Seite steht, im Allgemeinen erstrebt werden. Das Ziel, welches das Gymnasium als solches in seiner obersten Stufe zu erreichen hat, ist demselben, wie allen Gymnasien in den Königlich Preußischen Staaten, in dem Allerhöchsten Edict vom 12. October 1812 vorgeschrieben, und bezweckt die Vorbereitung und Bildung des künftigen Gelehrten, bis zu der Stufe, wo ihre Vollendung unmittelbar auf der Universität erlangt werden kann. Diese Bildung ist der wesentliche, der Hauptzweck der Anstalt; sie wird indeß nicht ausschließend bezweckt; es schließt sich vielmehr an diese, die Erziehung und Vorbereitung solcher Schüler, welche unmittelbar aus dem Gymnasium in die bürgerlichen Geschäfte übergehen, ohne jedoch den Hauptzweck zu stören, und ohne der Schule die nöthige Einheit im Streben zu nehmen.
§2 Lehrgegenstände
Die Unterrichts=Gegenstände, welche zur Erreichung des angegebenen Zweckes führen und gelehrt werden, sind folgende:
1) Religionsunterricht bis zu einer wissenschaftlichen Kenntniß der christlichen Religion, ihrer Glaubens und Sittenlehren der heiligen Schrift und ihrer einzelnen Bücher, und einer Uebersicht der christlichen Kirchengeschichte. 2) Deutsche Sprache bis zu einer tieferen Kenntniß ihres Baues und ihrer Regeln, zu einer Fertigkeit in mündlicher und schriftlicher Darstellung, zu einer Bekanntschaft mit den klassischen Werken der deutschen Literatur. 3) Lateinische Sprache, mit strenger Gründlichkeit in Hinsicht der Grammatik, bis zu einer Sicherheit und Fertigkeit im Verstehen ihrer klassischen Schriftsteller, und im mündlichen und schriftlichen Ausdruck. 4) Griechische Sprache, vorzüglich als Mittel höherer allgemeiner Bildung in gleichem Grade wie die Lateinische, nur mit Ausschluß des mündlichen Ausdrucks in derselben. 5) Hebräische Sprache, hauptsächlich nur in grammatischer Hinsicht. 6) Französische Sprache, mit grammatischer Begründung und häufigen practischen Uebungen im Sprechen und Schreiben. 7) Eine allgemeine Sprachlehre; nur in der obersten Klasse, nachdem die Gesetze der einzelnen vorher genannten Sprachen bereits vollständig aufgefaßt sind. 8) Mathematik in ihrer doppelten Richtung, hauptsächlich als Mittel der formellen Bildung, jedoch mit häufigen Uebungen in der Anwendung ihrer Lehren, wenigstens bis zur ebenen Trigonometrie und der Lehren von den Gleichungen höherer Grade einschließlich. 9) Naturlehre und Naturbeschreibung, zu einer genaueren und wissenschaftlich begründeten Kenntniß der Natur, ihrer Kräfte und Erscheinungen 10) Geographie und Geschichte, in wechselseitiger Verbindung bis zu einer Uebersicht des gesammten Feldes beider Wissenschaften; einer genauern Bekanntschaft mit der griechischen, römischen, und deutschen Geschichte, verbunden mit einer Kenntniß der Staatseinrichtungen dieser Völker in verschiedenen Zeitaltern. 11) Gesang=Unterricht, bis zu einer wissenschaftlichen Kentniß der Grundsätze dieser Kunst, und einer Sicherheit in der Rhytmik, Methodik, und Dyſn]amik, womit die Bildung eines Chores, für kirchliche Zwecke zu verbinden ist. 12) Schreib=Unterricht bis zur Gewöhnung der Hand an eine leichte und gefällige Handschrift. 13) Zeichnen – Wenigstens zur Entwickelung und Uebung des Talents nach einer naturgemäßen Methode. Wenn gleich die Logik als Wissenschaft zu den Gegenständen des Unterrichts gehört, so soll doch jeder Unterricht, vorzüglich der Mathematische und Grammatische eine practische Uebung ihrer Gesetze enthalten. Die allgemeine Sprachlehre wird Veranlassung zur Entwickelung des Denkens geben.
§3 Nähere Erklärung über einzelne Gegenstände des Unterrichts.
Von der gehörigen Verarbeitung dieser Gegenstände als Lehrmateriale und deren richtigen Vertheilung in den verschiedenen Klassen hängt gar sehr der gute Erfolg ab. Unter den angegebenen Lehrgegenständen ist außer der hebräischen und griechischen Sprache keiner, den nicht jeder Schüler mit gleichem Nutzen betreibt. Von Erlernung der Hebräischen Sprache sind jene Schüler, die sich der Theologie, der Philologie oder überhaupt dem höhern Schulfach nicht widmen, auf Verlangen befreit; die Dispensation vom Griechischen kann in der Prima gar nicht, in den übrigen Klassen nur auf einen ausdrücklichen Revers der Eltern oder deren Stellvertreter: daß der betheiligte Schüler für ein höheres wissenschaftliches Studium, wozu er der Vorbereitung auf der Universität bedürfe, nicht bestimmt sei und auf alle übrigen damit verbundenen Vortheile verzichte, ertheilt werden;
Von allen andern Unterrichts=Gegenständen findet gar keine Dispensation statt. Der Unterricht in der christlichen Religion ist ein höchst wichtiger Theil der Schulbildung, und darf daher nur von einem Prediger unserer Gemeinde, oder von dem Director – im Fall derselbe als Kandidat der Theologie geprüft worden ist – in Uebereinstimmung mit den symbolischen Büchern ertheilt werden; denn es soll an Niemand der Religions=Unterricht übertragen werden, der nicht als Kandidat der Theologie geprüft ist. Bis dahin, daß einer der Prediger diesen Unterricht übernehmen kann, hat der Director, wenn er Theologie studirt hat, den Religions=Unterricht ganz zu ertheilen, und es sollen zuweilen, wie beim Anfange und Schlusse eines Lehr=Cursus, oder bei andern wichtigen Vorfällen diese Religionsstunden allgemeine Andachtsstunden für alle Schüler und Lehrer sein.
Kein Nicht=evangelischer Schüler ist verpflichtet, am Religions=Unterricht Theil zu nehmen; jedoch ist auch keiner wider seinen Willen davon ausgeschlossen.
§4 Klassen des Gymnasiums
Der eigentliche Gymnasial=Unterricht soll auf vier überall getrennte Klassen, und zwar in einem lückenlosen Fortschreiten durch die drei Bildungsstufen, wie folgt, vertheilt werden:
Die vierte Klasse muß der Quinta und Sexta eines vollständigen Gymnasiums gleich stehen, oder die untere Bildungsstufe für den höhern Unterricht umfassen, und daher in zwei Abtheilungen nach einem zweijährigen Cursus gesondert sein. Die dritte Klasse umfaßt die mittlere Bildungsstufe, oder Tertia und Quarta, etwa mit Annahme der Ober Tertia; sie ist daher ebenfalls in zwei Abtheilungen nach einem zweijahrigen Cursus getrennt. Die zweite Klasse steht der Secunda gleich, und nimmt in ihrer Unterabtheilung die Ober=Tertia mit auf; der Cursus ist ebenfalls zweijährig
Die Erste Klasse muß durchaus keine fremdartigen Theile in sich enthalten, sondern ganz rein der Prima eines Gymnasiums gleich stehen, welches sechs getrennte Klassen zählt.
Das Gymnasium zu Elberfeld hat demnach nur vier getrennte Klassen für den höhern Unterricht, welcher die Vollendung des Elementar=Unterrichts in seiner Unter=Stufe voraussetzt; es umfaßt aber die sechs Klassen eines Gymnasiums nach der obigen Vertheilung, gemäß der hohen Konsistorial=Verordnung vom 3. August 1818.
Die Klasse ist nach der letztern zu bestimmen, in welcher der Schüler sitzt; z.B: wer zur obern Abtheilung der vierten Klasse gehört heißt ein Quintaner u.s.w.
Außer den vier getrennten Klassen für den höheren Unterricht, wird eine Vorbereitungsklasse innerhalb den Grenzen einer Elementarschule bei dem Gymnasio sein, in welcher ein besonders dafür erwählter Elementar=Lehrer unterrichtet. Außer dem zu ertheilenden Elementar=Unterricht wird in dieser Klasse der Anfang mit dem Latein gemacht, um die Vereinigung der Quinta und Sexta in einer Klasse zu erleichtern.
§5 Dauer der Schulzeit
Die tägliche Unterrichtszeit dauert sechs Stunden. Im Sommer fängt die Schule Morgens um 7. Uhr an und dauert bis 10. Uhr; Im Winter=halbjahr von 8 bis 11; Nachmittags immer von halb zwei bis halb fünf Uhr. Der Samstag Nachmittag ist frei. Die hebräische Sprache, Kalligraphie, Zeichnen und Gesang werden außer der Zeit des gewöhnlichen Unterrichts in Nebenstunden gelehrt. Das Schuljahr beginnt mit dem Herbst im Monat October. Die Dauer des vollständigen Schul=Cursus beträgt gewöhnlich 9 bis 10 Jahre für Schüler die mit dem Achten Jahre die Schule zu besuchen anfangen. Es ist indeß diese Zeit nicht gesetzlich, und es kommt auf die Talente, den Fleiß oder den künftigen Beruf des Schülers an, ob er früher absolvieren könne. […]
§8 Lectionsplan – Lehrbücher
Jährlich zu Anfang des Monats July, revidirt und entwirft der Director nach vorhergegangener Berathung mit sämmtlichen Lehrern in der Conferenz, nach Maaßgabe des Bedürfnisses des Gymnasii, und innerhalb der, für dasselbe jedesmal bestehenden Unterrichtsverfassung, den Lectionsplan für das folgende Schuljahr; und reicht ihn mit einem Erklärungs=Bericht, dem Curatorium und Presbyterium in der bestimmten Zeit zur Prüfung und Genehmigung ein; Presbyterium sendet ihn darnach, spätestens in der Mitte des Monats August, zur Bestätigung an die hohe Provinzial Schul=Behörde. Der Bericht des Directors über den Lectionsplan wird an die Provinzial Schul=Behörde gerichtet geht aber durch das Presbyterium und auf demselben Wege wieder zurück. Ein gleiches findet statt bei allen Verfügungen, die unmittelbar zu dem Bereiche des Directors gehören und worüber sich die Provinzial Schul=Behörde sich zunächst an diesen zu halten hat.
In Hinsicht eines Normal=Lectionsplanes wird folgende Vertheilung des Unterrichts-stoffes durch die vier Klassen des Gymnasiums nach ihrer wöchentlichen Stunden-zahl fortgesetzt, und der jährlichen Aufstellung eines speciellen Lectionsplans zum Grunde gelegt.
Klassen
I.
II.
III.
IV.
Summa
1. Religion
2
2
2
2
8
2. Latein
9
8
8
6
31
3. Griechisch
6
6
6
–
18
4. Hebräisch
2
2
–
–
4
5. Deutsche Sprache
2
4
4
6
16
6. Geschichte und Geographie
3
4
3
4
14
7. Mathematik
5
5
6
6
22
8. Naturkunde
2
2
2
2
8
9. französische Sprache
3
3
3
3
12
10. Kalligraphie
–
–
4
4
8
11. Zeichnen
2x
2
2x
2
4
12. Gesang
2x
2
2x
2
4
Summa der Lehrstunden
149
[…]
In den obern Klassen ist stets dafür zu sorgen, daß die lateinische und griechische Sprache, in den untern die lateinische und deutsche Sprache in jeder Klasse von demselben Lehrer ertheilt werde, damit derselbe Gelegenheit erhalte, diesen zweifachen Lehrstoff in eine gegenseitige Verbindung zu setzen, und den einen durch den andern zu ergänzen, zu erläutern und zu begründen.
Ein Gleiches ist in Hinsicht der Geschichte und Geographie zu beobachten und überall von dem Director darauf zu halten, daß ein wesentlicher Lehrgegenstand, der in einer Klasse mehr oder weniger zurückgetreten ist, auf eine kürzere Zeit in derselben mehr Umfang an Zeit und Kraft gewinne bis die Schüler auch hierin auf die vorgeschriebene Stufe der Gleichmäßigkeit ihrer Fortschritte gelangt sind.
Die Mathematik in den beiden untern Klassen muß in einem streng=wissenschaftlichen Gewande vorgetragen, und mit demselben Unterricht für die beiden obern Klassen in einen lückenlosen Zusammenhang gesetzt werden.
In Hinsicht der in den obern Klassen zu lesenden Schriftsteller, wird darauf zu halten sein, daß kein gewalsamer Sprung vom Leichtern zum Schwenrn, Statt finde; daß immer nur zwei, ein Dichter und ein Prosaiker neben einander gelesen, und daß unter den Letztern vorzüglich solche gewählt werden, welche den Schülern als Muster des Styls dienen können, da das gesammte philologische Studium auf Schulen vorzüglich auf das Eindringen in den Geist der Sprache gerichtet sein, und darin seine Begründung finden muß.
Was die Lehrbücher betrifft: so sollen eines Theils nicht unveränderlich dieselben beim Unterricht zum Grunde gelegt werden, damit die Schule mit dem Geiste der Zeit gehörig fortschreiten könne; andern Theils soll Rücksicht auf die Lehrbücher anderer, anerkannt guter Gymnasien genommen werden, damit von andern Gymnasien kommende, oder auf andere Gymnasien übergehende Schüler sich leichter orientiren.
§17 Schulgeld
Die Bezahlung des Schulgeldes geschieht in vierteljähriger Vorausbezahlung an den jedesmaligen städtischen Scholarchen oder Rechnungsführer des Curatoriums; der ganze Ertrag desselben fließt in die Casse des Gymnasiums, und die Verwendung desselben geschieht nur zum Besten der Anstalt.
Der Betrag des jährlichen Schulgeldes ist dermalen folgender:
In der ersten Klasse: 32 Taler Berliner Courant In der 2ten Klasse: 32 Taler Berliner Courant In der 3ten Klasse: 24 Taler Berliner Courant In der 4ten Klasse: 20 Taler Berliner Courant In der Vorbereitungsklasse: 16 Taler Berliner Courant
für Reinigung und Heitzung der Schule muß von jedem Schüler vierteljährlich ein halber Berlinerthaler besonders bezahlt werden.
Für Eltern, denen dieser Ansatz ihrer Umstände wegen zu schwer sein sollte, kann eine Verminderung des Schulgeldes Statt finden; worüber das Curatorium die Verfügung hat.
„Bericht des Schulrats Sebstiani an die Düsseldorfer Regierung über eine Revision der Abendrealschule des Lehrers Lambertz“
HStAD Regierung Düsseldorf Nr. 2591, Bl. 39-42.
entnommen aus: Entnommen aus: Tania Ünlüdag, Historische Texte aus dem Wupperthale. Quellen zur Sozialgeschichte des 19. Jahrhunderts, Wuppertal 1989
26. Januar 1846
Die Abends-Schule des Lehrers Lamberts zu Elberfeld zählt nach Aussage des p Lamberts selbst 40 Kinder, die zum Besuch des Abends-Unterrichts von 7 bis 9 Uhr verpflichtet sind.
Gegen 1/2 8 Uhr, waren am 19ten dieses, an welchem Tage ich die Schule besuchte, erst 14 Kinder in der Unterrichtsstube erschienen. Gegen 1/2 9, eine Stunde später, hatten sich nach und nach 18 eingefunden.
Die Abends-Schüler des Unterlehrers van Brakel, deren 34 sind, waren an diesem Abende mit der Schule [des] p Lamberts kombinirt, welche Kombination nach Lust der beiden Lehrer wechselseitig nicht selten stattfinden soll. Eine Kontrole scheint nicht stattzufinden. Die Pfarrer gehören nicht zu dem Ausschuß der Schul-Kommission, denen die Beaufsichtigung der Abends-Schulen anvertraut ist.
Von den van Brakel’schen Kindern waren gegen 1/2 8 Uhr 7, eine Stunde später im Ganzen 12 eingetroffen.
Es beweist diese geringe Zahl, wie schlecht für den Schulbesuch dieser Kinder gesorgt wird.
Allein diese Vernachlässigung gehört zu den wenigen Wohlthaten, die diesen unglücklichen Geschöpfen in ihrer Jugend zu Theil werden. Gäbe Gott, daß die Schulbehörde ihrer nur vollends vergäße! es lastete dann eine Plage weniger auf ihrem gedrückten Dasein.
Nach genauem Erfragen bei jedem einzelnen der anwesenden Kinder habe ich über das Loos dieser armen Geschöpfe im Allgemeinen Folgendes ermittelt.
Ein Theil derselben muß schon morgens früh um 5 Uhr, ein anderer um 6, wieder ein anderer um 1/2 6, allso alle zwischen 5 bis 6 Uhr das Ruhelager verlassen, um ihre zarten Glieder, nach dem sie ein spärliches und schlecht zubereitetes Frühstück eingenommen, unter eine von präzise 7 Uhr bis 12 Uhr ohne Unterbrechung fortdauernde Arbeit zu beugen. Eine kleine Stunde, von 12 bis 1 Uhr, wird ihnen zur Erholung und zum Mittagessen vergönnt, eingerechnet den Weg, den sie nach Hause zu machen haben, der für manche 10 Minuten, für einige so gar eine 4tel Stunde beträgt. – Präzise um 1 Uhr – hier gilt kein zu spät kommen – beginnt wieder das Mühewerk und dauert ohne Unterbrechung bis 7 Uhr in die Nacht fort. Beim Schlage 7 wird man sich nun für die armen Kinder freuen, daß es endlich nach einer 11stündigen Arbeit auchmal Brod und Ruhe gibt.
Doch nein; die Schulpflicht ruft die Hungerigen und Müden sofort unter die Zuchtruthe eines von der Tagesarbeit selbst ermüdeten und mürrischen Lehrers. Das Tageswerk hat die Unglücklichen noch nicht ganz ausgetrocknet. Es sind an dem edlern Theile ihres Wesens noch einige Säfte zurückgeblieben; die müssen noch ausgepreßt werden. Sie sollen ganz entseelt, ganz Leiche ihren Eltern in der tiefen Nacht um 9 Uhr zurückgegeben werden.
Ich sah wie die armen Geschöpfe nach überstandenen 11stündigen Leiden aus den Fabrikkerkern in den Schulsaal traten. Wie Schatten kamen sie Eins nach dem Andern herangezogen und ließen sich in dem halbdunkeln Licht einer fast ersterbenden Lampe, welche die armen Kinder des Öhles nicht werth zu erachten scheint, auf ihren Bänken nieder, um sich von Neuem der Folter eines dreifachen Feindes zu unterwerfen; des Hungers nämlich, der sie quält, des Schlafes, der sich ihrer bemächtigt, während der 3te, der Lehrer, mit der Zuchtruthe sie den Armen des Letzteren entreißt und durch seinen Unterricht ihm doch immer wieder zustößt. Ja wahrlich, der Unterricht, den die Gequälten erhalten, ist einschläfernd, ist folternd, ist geisttödtend.
Das Lesebuch, welches gebraucht wird, ist der [1]te Theil von Willbergs Lesebuch – ein Buch das auf mittlere Schulklassen, also auch noch zum Theil auf die Einübung eines mechanischen Lesens, berechnet ist und von den Kindern schon durchgemacht sein muß, bevor sie gesetzlich zu der Abends-Schule zugelassen werden dürfen. Fragt man nun ein l4jähriges Kind, welches nach vollendeten 9 Jahr das Unglück hatte, zur Abends-Schule zugelassen zu werden: was für ein Lesebuch hast du? So wird es antworten: Willbergs Lesebuch. Was für ein Buch hattest du voriges Jahr? Willbergs Lesebuch. Vor 2 Jahren? Wilbergs Lesebuch. Vor 3 Jahren? Willbergs Lesebuch. Vor 4 Jahren? Ebenfalls Willbergs Lesebuch. Also 2, 3, 4 bis ins 5te Jahr ein und dasselbe Buch, um die Kinder das nutzlose Manöver eines todten Buchstaben-Werks täglich einexerziriren zu lassen.
Es ist wahrlich unverantwortlich, daß die verwaltende Behörde so auffallende Uebelstände nicht aufdeckt und beseitigt[!]
Ich fragte nach den Schreibheftche[n]. Da griff der Lehrer in dunkeln Schrank mit beiden Händen, wie man in Heu und Stroh greift, und legt mir ein Gemenge von zerissenen und abgenutzten Schreibheftchen vor, [] aus denen er die einzelnen, wie sie bestimmten Kindern angehörten, nicht herauszufinden wußte. Bei näherer Nachfrage erfuhr ich, daß, wie der Lehrer sich ausdrückte, die Heftchen den Kindern dargeleiht seien. Es seien nämlich die Ueberreste von unbeschriebenen Blättern, welche die Kinder, welche zuletzt aus der Tages Schule entlassen worden, in ihren Heftchen der Schule hinterlassen hätten.
Durch die Schulverwaltung werde nicht gesorgt. Es seien indeß, was früher nicht geschehen, für das laufende Jahr von derselben 12 neue Heftchen bewilligt worden. So sorgt man für die Abendschule! Die armen Kinder leben von den Brosamen, die man am Abend nach dem Karrendienst den Hündlein vorwirft. Es versteht sich von selbst, daß an ein ordentliches Schreiben bei den Kindern unter diesen Umständen nicht zu denken ist. Die mehrsten könnten sich der Zeit nicht einmal mehr erinnern, wo ihnen die Heftchen mit dem unbeschriebenen Paar Rest-Blättern zugekommen waren.
Erfreulicheres bietet auch das Rechnen nicht. Die Fragen, womit die Lehrer die Kinder quälte[n], bewegten sich nicht [ü]ber die 2-3 Groschen hinaus für welche sie täglich ihr junges Leben den Fabrikherrn verkaufen müssen. Man glaubt sie weit genug gebracht zu haben, wenn sie ausrechnen können, wieviel Stunden sie dem von der Natur gebotenen Schlafe und der Ruhe täglich entziehen müssen, um ihre traurige Existenz zwischen Sterben und Leben einem frühen Grabe entgegen schleppen zu können. Ein solches Groschen und Pfennig-Berechnen ist zwar practisch und recht gut; allein wenn dasselbe nach tausendmaliger Widerkehr immer nochmal wiſe]derkehrt und das Spulen-Gesche[uer] in den Köpfen der Kindern von Neuem wieder aufweckt und bis in den Schlaf hinein noch vibriren läßt, so ist es nur eine nutzlose Quälerei der Kinder.
In der beschriebenen Verfassung fand ich die Abends-Schule des Lehrers Lamberts und des Unterlehrers van Brakel.
Dieselbe soll indeß, wie der [p] Lamberts und der Pfarrer Friderici meinen, bei weitem nicht die schlechteste in der Stadt Elberfeld sein. Beide erkennen indeß an, daß in ihr nur Rückschritte gemacht werden, wie es denn bei dem Uebermaaß von Anstrengung der jugendlichen Kräfte nicht anders möglich ist, als daß die in der Tagesschule gewonnenen Eindrücke aus den zarten Seelen der Kinder wieder heraus gequält werden.
Bevor die armen Geschöpfe um 9 Uhr nach Hause entlassen werden, wollte ich, mißtrauisch gegen das Schicksal, welches ein Vergnügen darin zu finden scheint, sie zu verfolgen, mir Sicherheit verschaffen, ob nun endlich ihre Quaal für diesen Tag zu Ende sei und fragte daher, wann sie ihr Abendbrod bekämen und zu Bette gingen? Aus ihren Antworten ergab sich, daß den mehrsten, sobald sie nach Hause kommen, Brod und Ruhe zu Theil wird. Bei einigen aber ist das Maaß der Leiden noch nicht erfüllt. [Sie] müssen den Eltern noch spulen. Wie lange? Bis 11, 12, mannigmal 1/2 1 Uhr Uhr. -Von Morgens 7 bis 1/2 1 Uhr Nachts!!
Möge Eine Hochlöbliche Regierung aus dem Vorstehenden geneigtest Veranlassung nehmen eine nähere Revision sämmtlicher Abends Schulen in Elberfeld zu verfügen und hiernach eventuell auf irgend eine Weise eine Verbesserung derselben herbeiführen. Ich habe bei meiner vorlezten Anwesenheit in Barmen mit dem dortigen Oberbürgermeister die Sache schon besprochen und hat dieser eine Einrichtung, wie sie in Ratingen oder in Werden stattfindet, so wenig unausführbar gehalten, daß er mir sagte, er habe schon einleitende Besprechungen mit einigen Fabrikherrn in Betreff dieses Gegenstandes gehabt. Der Ober-Burgermeister Carnap lag krank darnieder, was mich verhinderte, ihm die Sache vorzutragen.
„Bekanntmachung an die Bewohner unserer Sammtgemeinde in Betreff der neuen Schuleinrichtung“
Annalen für 1829
entnommen aus: Entnommen aus: Tania Ünlüdag, Historische Texte aus dem Wupperthale. Quellen zur Sozialgeschichte des 19. Jahrhunderts, Wuppertal 1989
1829
Jeder aufmerksame und denkende Mensch sieht ein, daß in unsern Tagen der Jüngling, welcher in die Welt treten soll, und der Bürger , welcher zur Herbeiführung seines Glückes in seinem Gewerbe mit Ehre und Erfolg wirken will, mehr wissen, kennen, verstehen und leisten muß, als in der vorigen Zeit gefordert wurde. Täglich werden in den Naturwissenschaften, in der Physik, Chemie, Mechanik etc. neue Entdeckungen gemacht, und von Denkenden und Verständigen die auf jene Entdeckungen sich gründenden Erfindungen bei den Arbeiten in Werkstätten, Fabriken, Manufacturen, Künsten etc. angewendet. Viele Geschäfte des Gewerbstandes ändern daher sich unaufhörlich, und mit den Kenntnissen, welche der Lehrling in den Lehrjahren sich erwirbt, mit den Fertigkeiten, die er sich einübt, und den Handgriffen, die er sich aneignet, und durch welche er zu einem Beruf-Fache gleichsam nur abgerichtet wird, reiht er also, wie es wohl ehemals war, in der Folge und für sein ganzes Leben nicht mehr aus, um seinen Posten als Geschäftsmann und ehrenwerther Bürger auszufüllen. Der junge Mensch muß deshalb in unserer Zeit früh kräftig angeregt , vielfach geistig geübt, mit mannigfachen, gründlichen Kenntnissen bereichert, mit bildenden Fertigkeiten vollkommen ausgestattet und so hinlänglich befähigt werden, mit denkendem Kopfe und durch eigenen verständigen Fleiß die Schätze des Wissens sich zu erwerben, die zur Erstrebung einer höhern Stufe der echten Bildung ihm nöthig, und zur bessern und einträglichern Betreibung der bürgerlichen Berufsgeschäfte ersprießlich sind.
Die Unterrichtsanstalten, sowohl die öffentlichen als die Privatinstitute, in den Ortschaften der Rheinprovinzen konnten, ihrem eigentlichen Zwecke nach, und ohne diesen aufzugeben, oder mangelhaſt für die Erfüllung desselben zu wirken , die Lehrgegenstände und Beschäftigungen der Zöglinge und Schüler nicht mit Hinsicht auf Bildung für den künftigen Stand derselben wählen, und wenn es geschah, so war die Einrichtung der Anstalten doch von der Art, daß sie die für den bürgerlichen Stand nothwendige Schulbildung unmöglich gehörig befördern und vollenden konnten. In Erwägung dessen trugen die achtbaren Landstände dieser Provinzen Sr. Majestät dem Könige den Wunsch vor, daß Bürgerschulen errichtet werden mögten. In diesen sollte nicht allein, wie in allen christlichen Lehranstalten, die Bildung zum Christen-und echten Menschen beabsichtigt werden, sondern auch jeder Lehrgegenstand und jede einzuübende Fertigkeit auf das Praktische abzielen, mehr Sachen als Formen gelehrt werden , der Schüler die Gegenwart recht auffassen lernen, er sich für das werkthätige Leben in der bürgerlichen Gesellschaft vorbereiten und seine geistige Vorbildung vollenden.
Der Aufforderung der Königlichen Regierung zufolge und unter besonderer Leitung derselben haben die verschiedenen kirchlichen und bürgerlichen Behörden unserer Kommune in Verbindung mit der frühern städtischen Schul=Commission einen Plan entworfen, dem gemäß unser gesammtes Schulwesen ein zusammenhangendes Ganzes ausmacht und in welchem das Bedürfniß in Hinsicht auf Unterricht und Schulbildung der Kinder für die verschiedenen Stände berücksichtigt und befriedigt werden soll. Für unsere Stadt, die in Betreff der Gewerbthätigkeit einen bedeutenden Rang im Staate einnimmt, war ein Schulwesen, in Beziehung auf den Bürgerstand eingerichtet, schon lange nothwendig. Das Königl. hohe Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten hat nun vermöge Rescripts vom 3. Februar a. c. eine Schuleinrichtung für unsere Kommune genehmigt, so daß nicht allein die ursprüngliche gemüthige und geistige Kraft unserer Jugend nach den Hauptrichtungen hin in Thätigkeit gesetzt und in ihr der Grund zur christlichen Erziehung und menschlichen Bildung gehörig angebaut, sondern auch ihr die für das verständige, thätige Bürgerleben allgemein erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hinreihend und jedem Knaben und Mädchen diejenige Vorbereitung zum sichern Fortschreiten in der Bildung ganz zu Theil werden könne „ die vernünftige Eltern nach Bedürfniß und nach dem künftigen Berufe der Kinder für nöthig erachten und wünschen.
Die Schul=Commiſſion hat sich bisher mit den Vorarbeiten zur Verwirklichung des Schulplanes beschäftigt, welche so weit gediehen sind, daß in den bestehenden Lehranstalten und in denen, welche schon jetzt eingerichtet werden können, am Anfange des neuen Schuljahres, nemlich am 1. des künftigen Novembers mit Genehmigung der höhern Landesbehörde der Unterricht dem Plane gemäß ertheilt wird.
Die schon bestehenden Elementarschulen sind:
a. in der Stadt
1) auf der Aue mit zwei Klassen, 2) im Island mit drei „ 3) im Thomashof mit drei „ 4) auf dem Hofkamp mit 3 Klassen, 5) auf der Gathe mit vier „ 6) die Knabenschule der kathol. Gemeinde mit zwei Klassen, 7) die Mädchenschule der kathol. Gemeine mit zwei Klassen, 8) die Schule am neuen Teich mit zwei Klassen , 9) die Schule am Wüstenhof “ “ „
b. im Kirchspiel
10) auf Uellendahl, 11) auf dem Katernberg, 12) vor dem Arrenberg, 13) am Langenfeld mit zwei Klassen, 14) am Trübsal “ “ „
In der Elementarschule soll gelehrt werden, was das Kind als Mensch, Christ, künftiger Unterthan des Landes und brauchbarer Bürger der Welt nothwendig denken, verstehen, wissen und können muß, Die Haupt-Lehrgegenstände der Elementarschulen sind:
a) Uebung in einem mit Nachdenken verbundenen Auswendiglernen und deutlichen , verständigen Hersagen dessen, was immer über die wichtigsten und heiligsten Angelegenheiten des Menschen, über Gottesfurcht, Frömmigkeit, Rechtschaffenheit, Bestimmung des Menschen, wahres Christenthum etc. richtig und gründlich belehren, vor der Sünde ernstlich warnen, zum Besserwerden und Rechtthun kräftig ermuntern, im Leiden beruhigen und trösten und im Genuß der Freude schuldlos erhalten kann.
b) Deutliches, richtiges, fertiges Lesen der Druck= und Schreibschrift.
c) Reinliches leserliches , fehlerfreies Schreiben,
d) Verständiges, richtiges und schnelles Rechnen im Kopfe und auf der Tafel.
e) Die Muttersprache zur Uebung im verständigen und richtigen Gebrauch derselben in Rede und Schrift, und im Nachdenken über Begriffe, die in der Lehr- und Büchersprache unentbehrlich sind, z. B. Ursache, Mittel, Zweck, Verhältniß, Kennzeichen etc.
h) Einfaches, sanftes, liebliches Singen der Melodien der Kirchengesänge.
Andere wichtige Gegenstände des Unterrichts der Elementarschulen sind alle Belehrungen, welche dazu helfen, auf die zunächst umgebenden Dinge und auf die Erscheinungen in der Natur aufmerksam zu machen — durch welche das Kind Gott in seinen Werken kennen und ihn bewundernd verehren lernt — welche auf Erhaltung: der Gesundheit und des Lebens Einfluß haben — welche dazu beitragen können, schlechte Sitten, verderbliche Vorurtheile und abergläubige Vorstellungen fortzuschaffen — welche Anhänglichkeit an das Vaterland und Liebe zu demselben und zum Landesherrn befördern — überhaupt Alles, was die Volksbildung erhöhen kann, sobald jenes Nothwendige und Wesentliche des Elementarunterrichts darüber nicht vernachlässigt wird.
Jeder Unterricht in der Elementarschule soll so ertheilt werden, daß dadurch die Denkkraft des Schülers erregt, geübt, durch Uebung erhöht, der Schüler zum Lernen befähigt, der Wille auf das Gute gerichtet, das Gefühl für das Gutseyn, Besserwerden und Rechtthun belebt und die Sprache in Beziehung auf das Verstehen der Lehre und das deutliche und richtige Sprechen und Schreiben des Schülers ausgebildet werden kann.
Damit die Schulzeit der Elementarschüler nicht mehr wie bisher, durch die drei verschiedenen Tags- und Abendschulen zersplittert werde, jeder Schüler den erforderlichen und genügenden Unterricht unverkümmert erhalte, und der kostspielige, für ächte Schulbildung oft ganz fruchtlose und in mancher Hinsicht nachtheilige Privatunterricht wegfallen könne, sind die bis jetzt in den Elementarschulen üblichen 36 Lehrstunden wöchentlich folgendermaßen vertheilt: Alle Tage in der Woche soll Morgens von acht bis zwölf, viermal Nachmittags von zwei Uhr bis fünf unterrichtet werden, und die beiden Nachmittage, Mittwochs und Sonnabends, sind der Fortbildung und Erholung der Lehrer und der freien Bewegung der Schüler bestimmt, (…)
Antrag des Lehrers Hubert Ulrich von der katholischen Schule in Elberfeld an die Kurfürstliche Schulkommission in Düsseldorf
StA Wuppertal L I 129
entnommen aus: Entnommen aus: Tania Ünlüdag, Historische Texte aus dem Wupperthale. Quellen zur Sozialgeschichte des 19. Jahrhunderts, Wuppertal 1989
4. Dezember 1805
Ich hab zwar gleich Anfangs gesucht, die hiesigen Schüler, deren Anzahl itzt 59 beträgt, in gehörige Classen abzutheilen; allein die innere Einrichtung des Schulzimmers ist nicht geeignet, diese Abtheilungen gehörig beobachten zu können, weil 5 alte niedrige Bänke, 1 Schreibbank und 2 baufällige und wankende Tische das ganze Geräthe des Schulzimmers ausmachen, deren Anzahl zu gering ist, indem die Kinder allzugedrängt sitzen müßen; auch gestattet deren Stand nicht, die Kinder alle beobachten zu können, welches doch hie um desto nothwendiger ist; weil die hiesige Jugend wider mein Erwarten sehr ausgelassen und ungesittet ist, und an gar keine Ordnung gewohnt war, die ich auch nicht einführen und beobachten kann, wenn mir vor allem die höchstnöthige Schulbanke nicht angeschafft werden; Ich hab mit einem hiesigen Schreiner gesprochen, der sich erboth, die größere doppelte Bänke per Fuß für 1 Reichstaler zu verfertigen: Ich bitte daher mir baldigst die nöthige Bänke verfertigen zu lassen, indem die Zahl der Schüler sich täglich vermehrt, ich aber keinen Platz mehr für selbige habe. Ich bleibe mit tiefester Ehrfurcht Der Churfürstlichen Schulcommission Demütigster H. Ulrich Lehrer zu Elberfeld!
entnommen aus: Entnommen aus: Tania Ünlüdag, Historische Texte aus dem Wupperthale. Quellen zur Sozialgeschichte des 19. Jahrhunderts, Wuppertal 1989
2. Juni 1838
Nachdem Sie, Herr Franz Abraham Fuchs, zum Elementarlehrer an der evangelisch-lutherischen Pfarrschule im Thomashof, hieselbst, berufen und ernannt worden sind, wird Ihnen über die mit dieser Stelle verbundenen Obliegenheiten und Verpflichtungen, Einkünfte und Vortheile, gegenwärtige Berufs=Urkunde ausgefertigt.
1. Sie haben an allen Wochentagen, Vormittags von acht bis elf Uhr und ebenso, mit Ausnahme des Mittwochs und Sonnabends Nachmittags von ein bis vier Uhr die Schuljugend in allen Elementarkenntnissen, namentlich in der deutschen Sprache, im Lesen, Schreiben, Kopf= und Tafelrechnen, Singen, insbesondere der Kirchenmelodien, und in der biblischen Geschichte, so wie auch in andern der Jugend nützlichen Kenntnissen, nach einer guten Methode treulich und gründlich zu unterrichten, und durch Ihren Unterricht dahin zu wirken, daß die geistigen Kräfte der Kinder geweckt und ausgebildet werden. Die jährlichen Ferien sind: Die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, von Donnerstag vor Charfreitag bis Donnerstag nach Osternund endlich vierzehn Tage im Herbste, zu einer Zeit die von der Schul=Commission als die schicklichste erkannt und bestimmt wird.
2. Ganz vorzüglich haben Sie sowohl durch Ihren Unterricht, als durch Ihren Wandel und Ihr Beispiel dahin zu wirken, daß die Ihnen übergebene Jugend zur Frömmigkeit und Gottesfurcht erweckt, mit Liebe zu Gott und zu Jesu und seinem Worte erfüllt, und zu einem frommen, gesitteten und bescheidenen Betragen, wie es einer christlichen Jugend geziemt, namentlich auch zur Ehrfurcht vor der Obrigkeit und den Landesgesetzen wie Liebe zu König und Vaterland, angeleitet werde. – Sie haben deshalb die Kinder mit Bibelsprüchen, erbaulichen Liederversen, so wie auch mit dem Inhalte, der bei den Gemeinden eingeführten Katechismen nach Anleitung der Herren Pfarrer bekannt zu machen, den Unterricht jedesmal mit Gebet zu beginnen und zu beschließen, der Jugend durch fleißige Theilnahme am öffentlichen Gottesdienste mit einem guten Beispiel vorzuleuchten, und dieselbe soviel an Ihnen ist, zu einem gedeihlichen und gesegneten Kirchenbesuch anzuhalten, überhaupt Alles anzuwenden, was zur Erreichung frommer und gottesfürchtiger Gesinnung, der Vaterlandsliebe gereichen möge.
3. Die Schulzucht haben Sie mit väterlichem Ernst und mit Liebe zu handhaben, und Ihre Strafen, die niemals, bei Vermeidung der gesetzlichen Ahndung in Mißhandlung ausarten dürfen, immer so einzurichten, daß sie als wahre Besserungsmittel des Sinnes und des Wandels der Kinder wirken. Bei vorkommenden Störungen und Hemmungen Ihrer amtlichen Wirksamkeit, namentlich bei Zwistigkeiten mit den Eltern der Kinder, haben Sie sich an den Schulvorstand zur Beseitigung derselben zu wenden.
4. Sind Sie verbunden die von der Schulcommission für erforderlich gehaltene Anzahl Gehülfen bei Ihrer Schule zu halten, welche in den andern Klassen den Unterricht ertheilen; dieselben ohne besondere Vergütung in Ihre Wohnung aufzunehmen und zu beköstigen. Die Anstellung dieser Gehülfen geschieht nach den darüber bestehenden höheren Verordnungen. Ueber den Wandel und die amtliche Wirksamkeit derselben haben sie sorgfältig zu wachen, und stets dahin zu sehen, daß Unterricht und Schulzucht von denselben auf eine zweckmäßige Art ertheilt und gehandhabt werde.
5. Ueber den Schulbesuch der Jugend haben Sie in Gemäßheit der darüber bestehenden und noch zu erlassenden höhern Verordnungen genau Aufsicht zu führen, die Schulversäumnisse sorgfältig zu vermerken, und die darüber aufzustellenden Listen zur rechten Zeit einzureichen, überhaupt aber durch zweckmäßiges und weises Benehmen mit den Eltern des Schulbezirks, so wie durch treue Erfüllung Ihrer Pflichten dahin zu wirken, daß der Schulbesuch nach seiner Wichtigkeit und seinen segensreichen Wirkungen immer mehr erkannt, und dadurch immer regelmäßiger und die Schulversäumnisse immer seltener werden.
6. Ueber die Vertheilung der Unterrichtsgegenstände haben Sie einen Stundenplan anzufertigen, und solchen, nachdem er von der Schulcommission revidirt und festgestellt ist, in der Schulstube anzuheften und nach diesem Stundenplan den Unterricht regelmäßig zu ertheilen. Die Einführung neuer Schulbücher darf nicht ohne Vorwissen des Schulvorstandes und Genehmigung der Behörde geschehen.
7. Alljährlich haben Sie, wenn es von Ihrer vorgesetzten Behörde für dienlich erachtet wird, eine öffentliche Schulprüfung auf eine zweckmäßige Weise zu veranstalten und das Programm zu derselben vorher dem Schulvorstande vorzulegen.
Ueberhaupt aber erwarten wir von Ihnen, daß Sie die Wichtigkeit Ihrer amtlichen Stellung stets erkennen, Ihre Fortbildung eifrig erstreben, die Pflichten Ihres Berufs mit Liebe und Eifer erfüllen, den gegenwärtigen oder noch zu erlassenden Verordnungen der Schulbehörde treulich und willig nachkommen, Ihren Vorgesetzten alle geziemende Achtung und Folgsamkeit beweisen, und überhaupt Ihr Amt so wahrnehmen werden, wie es einem gesitteten und frommen Lehrer der Jugend geziemt und wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können.
Für die treue Erfüllung Ihrer Berufspflichten erhalten Sie:
1. Das gesetzliche Normalgehalt von sechs und sechszig Thalern zwanzig Silbergroschen preußisch Courant.
2. Eine nach den Verhältnissen der Schule bemessene persönliche Zulage von dreizehn Thalern zehn Silbergroschen, wogegen wir uns dreißig Freistellen für arme Kinder vorbehalten, deren Verleihung der Schulcommission zusteht.
3. Für jeden qualificirt und vorschriftsmäßig angestellten Gehülfen eine jährliche Besoldung von vierzig Thalern.
4. Von jedem Schulkinde erhalten Sie ein monatliches Schulgeld von 7 1/2 Silbergroschen und von den Schreibschülern noch einen Silbergroschen mehr, außerdem für das Wintersemester das herkömmliche Kohlengeld. Hinsichtlich der etwa vorkommenden Restanten haben Sie nach den bestehenden Verordnungen zu verfahren. Für die Ihnen von der Armen=Verwaltung überwiesenen Armenkinder wird Ihnen das Schulgeld zu dem Satze von drei Silbergroschen monatlich, nach dem wirklich genossenen Unterricht der höhern Verordnung gemäß vergütet.
5. Freie Wohnung im Schulhause.
Noch bemerken wir, daß für die Wittwen der hiesigen Elementarlehrer, eine durch den Herrn Dr. Wilberg gestiftete Wittwenkasse besteht, zur Theilnahme an derselben sind Sie verpflichtet und berechtigt, wie die Statuten dieser Stiftung solches näher bestimmen.
So geschehen Elberfeld am zweiten Juni 1800 acht und dreißig Die Schul=Commission Namens derselben: v.Carnap