Berufsschein des Lehrers Franz Abraham Fuchs

StA Wuppertal L I 129

entnommen aus: Entnommen aus: Tania Ünlüdag, Historische Texte aus dem Wupperthale. Quellen zur Sozialgeschichte des 19. Jahrhunderts, Wuppertal 1989

2. Juni 1838


Nachdem Sie, Herr Franz Abraham Fuchs, zum Elementarlehrer an der evangelisch-lutherischen Pfarrschule im Thomashof, hieselbst, berufen und ernannt worden sind, wird Ihnen über die mit dieser Stelle verbundenen Obliegenheiten und Verpflichtungen, Einkünfte und Vortheile, gegenwärtige Berufs=Urkunde ausgefertigt.

1. Sie haben an allen Wochentagen, Vormittags von acht bis elf Uhr und ebenso, mit Ausnahme des Mittwochs und Sonnabends Nachmittags von ein bis vier Uhr die Schuljugend in allen Elementarkenntnissen, namentlich in der deutschen Sprache, im Lesen, Schreiben, Kopf= und Tafelrechnen, Singen, insbesondere der Kirchenmelodien, und in der biblischen Geschichte, so wie auch in andern der Jugend nützlichen Kenntnissen, nach einer guten Methode treulich und gründlich zu unterrichten, und durch Ihren Unterricht dahin zu wirken, daß die geistigen Kräfte der Kinder geweckt und ausgebildet werden. Die jährlichen Ferien sind: Die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, von Donnerstag vor Charfreitag bis Donnerstag nach Osternund endlich vierzehn Tage im Herbste, zu einer Zeit die von der Schul=Commission als die schicklichste erkannt und bestimmt wird.

2. Ganz vorzüglich haben Sie sowohl durch Ihren Unterricht, als durch Ihren Wandel und Ihr Beispiel dahin zu wirken, daß die Ihnen übergebene Jugend zur Frömmigkeit und Gottesfurcht erweckt, mit Liebe zu Gott und zu Jesu und seinem Worte erfüllt, und zu einem frommen, gesitteten und bescheidenen Betragen, wie es einer christlichen Jugend geziemt, namentlich auch zur Ehrfurcht vor der Obrigkeit und den Landesgesetzen wie Liebe zu König und Vaterland, angeleitet werde. – Sie haben deshalb die Kinder mit Bibelsprüchen, erbaulichen Liederversen, so wie auch mit dem Inhalte, der bei den Gemeinden eingeführten Katechismen nach Anleitung der Herren Pfarrer bekannt zu machen, den Unterricht jedesmal mit Gebet zu beginnen und zu beschließen, der Jugend durch fleißige Theilnahme am öffentlichen Gottesdienste mit einem guten Beispiel vorzuleuchten, und dieselbe soviel an Ihnen ist, zu einem gedeihlichen und gesegneten Kirchenbesuch anzuhalten, überhaupt Alles anzuwenden, was zur Erreichung frommer und gottesfürchtiger Gesinnung, der Vaterlandsliebe gereichen möge.

3. Die Schulzucht haben Sie mit väterlichem Ernst und mit Liebe zu handhaben, und Ihre Strafen, die niemals, bei Vermeidung der gesetzlichen Ahndung in Mißhandlung ausarten dürfen, immer so einzurichten, daß sie als wahre Besserungsmittel des Sinnes und des Wandels der Kinder wirken. Bei vorkommenden Störungen und Hemmungen Ihrer amtlichen Wirksamkeit, namentlich bei Zwistigkeiten mit den Eltern der Kinder, haben Sie sich an den Schulvorstand zur Beseitigung derselben zu wenden.

4. Sind Sie verbunden die von der Schulcommission für erforderlich gehaltene Anzahl Gehülfen bei Ihrer Schule zu halten, welche in den andern Klassen den Unterricht ertheilen; dieselben ohne besondere Vergütung in Ihre Wohnung aufzunehmen und zu beköstigen. Die Anstellung dieser Gehülfen geschieht nach den darüber bestehenden höheren Verordnungen. Ueber den Wandel und die amtliche Wirksamkeit derselben haben sie sorgfältig zu wachen, und stets dahin zu sehen, daß Unterricht und Schulzucht von denselben auf eine zweckmäßige Art ertheilt und gehandhabt werde.

5. Ueber den Schulbesuch der Jugend haben Sie in Gemäßheit der darüber bestehenden und noch zu erlassenden höhern Verordnungen genau Aufsicht zu führen, die Schulversäumnisse sorgfältig zu vermerken, und die darüber aufzustellenden Listen zur rechten Zeit einzureichen, überhaupt aber durch zweckmäßiges und weises Benehmen mit den Eltern des Schulbezirks, so wie durch treue Erfüllung Ihrer Pflichten dahin zu wirken, daß der Schulbesuch nach seiner Wichtigkeit und seinen segensreichen Wirkungen immer mehr erkannt, und dadurch immer regelmäßiger und die Schulversäumnisse immer seltener werden.

6. Ueber die Vertheilung der Unterrichtsgegenstände haben Sie einen Stundenplan anzufertigen, und solchen, nachdem er von der Schulcommission revidirt und festgestellt ist, in der Schulstube anzuheften und nach diesem Stundenplan den Unterricht regelmäßig zu ertheilen. Die Einführung neuer Schulbücher darf nicht ohne Vorwissen des Schulvorstandes und Genehmigung der Behörde geschehen.

7. Alljährlich haben Sie, wenn es von Ihrer vorgesetzten Behörde für dienlich erachtet wird, eine öffentliche Schulprüfung auf eine zweckmäßige Weise zu veranstalten und das Programm zu derselben vorher dem Schulvorstande vorzulegen.

Ueberhaupt aber erwarten wir von Ihnen, daß Sie die Wichtigkeit Ihrer amtlichen Stellung stets erkennen, Ihre Fortbildung eifrig erstreben, die Pflichten Ihres Berufs mit Liebe und Eifer erfüllen, den gegenwärtigen oder noch zu erlassenden Verordnungen der Schulbehörde treulich und willig nachkommen, Ihren Vorgesetzten alle geziemende Achtung und Folgsamkeit beweisen, und überhaupt Ihr Amt so wahrnehmen werden, wie es einem gesitteten und frommen Lehrer der Jugend geziemt und wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können.

Für die treue Erfüllung Ihrer Berufspflichten erhalten Sie:

1. Das gesetzliche Normalgehalt von sechs und sechszig Thalern zwanzig Silbergroschen preußisch Courant.

2. Eine nach den Verhältnissen der Schule bemessene persönliche Zulage von dreizehn Thalern zehn Silbergroschen, wogegen wir uns dreißig Freistellen für arme Kinder vorbehalten, deren Verleihung der Schulcommission zusteht.

3. Für jeden qualificirt und vorschriftsmäßig angestellten Gehülfen eine jährliche Besoldung von vierzig Thalern.

4. Von jedem Schulkinde erhalten Sie ein monatliches Schulgeld von 7 1/2 Silbergroschen und von den Schreibschülern noch einen Silbergroschen mehr, außerdem für das Wintersemester das herkömmliche Kohlengeld. Hinsichtlich der etwa vorkommenden Restanten haben Sie nach den bestehenden Verordnungen zu verfahren. Für die Ihnen von der Armen=Verwaltung überwiesenen Armenkinder wird Ihnen das Schulgeld zu dem Satze von drei Silbergroschen monatlich, nach dem wirklich genossenen Unterricht der höhern Verordnung gemäß vergütet.

5. Freie Wohnung im Schulhause.

Noch bemerken wir, daß für die Wittwen der hiesigen Elementarlehrer, eine durch den Herrn Dr. Wilberg gestiftete Wittwenkasse besteht, zur Theilnahme an derselben sind Sie verpflichtet und berechtigt, wie die Statuten dieser Stiftung solches näher bestimmen.

So geschehen Elberfeld am zweiten Juni 1800 acht und dreißig
Die Schul=Commission
Namens derselben:
v.Carnap